In der Rechtssache der klagenden Partei Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen,
Mittelgasse 6/5, 1060 Wien, gegen die beklagte Partei, Hutchison Drei Austria GmbH, Brünner
Straße 52, 1210 Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), haben die
Parteien bei der Tagsatzung am 16.6.2026 folgenden gerichtlichen
bedingten Vergleich
geschlossen
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, ihre Telekommunikationstarife,
insbesondere ihre Kids-Tarife, als gratis mit EUR 0,-- oder sinngleich zu bewerben, wenn dieser
Tarif nur unter der Voraussetzung kostenlos ist, dass zwei zusätzliche kostenpflichtige Verträge, insbesondere nur
in ausgewählten Tarifen, bestehen oder abgeschlossen werden müssen, und/oder wenn ab dem 12. Geburtstag des
Kindes eine kostenpflichtige Grundgebühr verrechnet wird.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen drei Monaten ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs diesen mit Ausnahme
der Kostenentscheidung einschließlich der Vereinbarung über die Veröffentlichung einmal für die Dauer von 30 Tagen
auf ihrer Website mit der Adresse www.drei.at oder, sollte sich diese Internetadresse ändern, auf ihrer Website
mit der dann gültigen Internetadresse zu veröffentlichen, und zwar in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen
Prozessparteien, ansonsten in jener Schriftgröße und Farbe, Farbe des Hintergrunds und Zeilenabständen,
wie im Text auf ihrer Website üblich, wobei die Vergleichsveröffentlichung über einen zu Beginn der Startseite
unübersehbar angebrachten Link direkt aufrufbar sein muss.
3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, einmal binnen sechs Monaten ab Rechtswirksamkeit des
Vergleichs diesen mit Ausnahme der Kostenentscheidung einschließlich der Vereinbarung über die Veröffentlichung
auf Kosten der beklagten Partei einmal im redaktionellen Teil einer Samstag-Ausgabe der Kronen
Zeitung, bundesweite Ausgabe in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in
Normallettern, d.h. in der Schriftgröße redaktioneller Artikel zu veröffentlichen.
5. Der Vergleich wird rechtswirksam, so er nicht im Wege des ERV spätestens bis zum 16.7.2026 von einer der
beiden Seiten widerrufen wird.
Handelsgericht Wien, Abteilung 55
Wien, am 17. Juli 2026
Andreas Pablik, Richter