Wertsicherung von Tarifen.
Bei Verträgen mit wiederkehrenden Geldzahlungen ist eine Wertsicherungsregelung zum Ausgleich der Inflationsentwicklung allgemein üblich. Wir möchten Ihnen hier erklären, wie die damit verbundene Tarifanpassung bei uns berechnet wird und an welche Grundlagen wir uns dabei halten.
Grundgebühr berechnen
Generelle Zahlen: Verbraucherpreisindex und Schwellenwert.
Tarife werden, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, einmal jährlich indexiert (auch Wertsicherung genannt). Was bedeutet das? Der Verbraucherpreisindex (VPI), den die Statistik Austria monatlich veröffentlicht, zeigt die allgemeine Preisentwicklung (Inflation und Deflation) in Österreich. Dieser Index wird von uns als Basis für die Tarifindexierung herangezogen.
Um Ihnen im Falle kleiner Inflationsentwicklungen eine Preisanpassung zu ersparen, haben wir einen Schwankungswert vereinbart. Ändert sich der Verbraucherpreisindex um weniger als 1 % oder 3 % (je nach Tarif), bleibt Ihre Grundgebühr gleich. Dies war zuletzt 2024 der Fall, weshalb wir im Jahr 2025 auch keine Grundgebühranpassung vorgenommen haben.
Erst wenn die Preisentwicklung in Österreich diese Grenze überschreitet, wird die Grundgebühr entsprechend angepasst.
Die Errechnung der Höhe einer Tarifanpassung ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Aktueller VPI. Wir nutzen den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. Für aktuelle Tarife gilt der VPI 2020, bei älteren Tarifen teilweise der VPI 2010.
- Schwankungswert. Lag die VPI-Entwicklung im Vorjahr bzw. in den Vorjahren unterhalb des vereinbarten Schwankungswerts (keine Tarifanhebung), wird diese bei der Berechnung im Folgejahr mit einbezogen.
Die Tarifanpassung, also die Indexierung bzw. Wertsicherung eines Tarifs (Grundgebühr), findet im April statt. Kosten für Zusatzpakete oder andere Leistungen werden nicht angeglichen und bleiben unverändert.
Ihre neue Grundgebühr.
Hier können Sie die neue Grundgebühr Ihres Tarifs ermitteln.
1. Tarifnamen laut Drei Rechnung eintragen.
2. Datum der Tarifaktivierung im Format JJJJ.MM (z.B. 2024.02) eingeben. In der Regel ist das der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bei späterem Wechsel auf einen anderen Tarif ist es immer der Zeitpunkt des letzten Tarifwechsels.
Grundgebühr
Grundgebühr
Grundgebühr um
Hinweis: Die angezeigten Werte werden automatisiert berechnet und sind ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Entgelte laut Ihrer tatsächlichen Rechnung.
Häufige Fragen.
Die fixen monatlichen Entgelte sind, sofern nicht anders vereinbart, an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich gebunden und werden einmal im Jahr indexiert. Das bedeutet, dass bei allen Verträgen, die eine Indexierung in den jeweiligen AGB enthalten, im Frühjahr die Grundgebühr an den zugrundeliegenden Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst wird. Kosten für Zusatzpakete oder andere Leistungen werden nicht angepasst und bleiben unverändert.
Grundsätzlich gilt: Erst, wenn die VPI-Entwicklung den vereinbarten Schwankungswert (1 % oder 3 %, je nach Tarif) überschreitet, erfolgt eine Anpassung der Grundgebühr in entsprechender Höhe. Ob und in welcher Höhe ein Tarif in einem Jahr wertgesichert wird, hängt schlussendlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des letzten Tarifwechsels ab
Gut zu wissen:
Im Jahr 2024 lag die VPI-Entwicklung unterhalb der vereinbarten Schwankungswerte. Aus diesem Grund haben wir bei Drei 2025 keine Anpassung der Grundgebühren vorgenommen. Bei der Indexanpassung im April 2026 wird damit nicht nur die VPI-Entwicklung von 2025 berücksichtigt, sondern auch jene von 2024.
Als Telekommunikations-Unternehmen, welches ein eigenes Mobilfunknetz betreibt, tragen wir hohe Kosten für den Ausbau, die Erhaltung sowie das Betreiben unserer Funkanlagen. Nur durch diese laufenden Investitionen können wir sicherstellen, dass sich unsere Kunden auf ein modernes Netz und erstklassige Produkte und Services verlassen können. Würden die monatlichen Entgelte im Falle einer Inflation nicht erhöht werden, würden die durch die Inflation stark steigenden Kosten irgendwann unsere Einnahmen, deren Höhe fix in den Verträgen mit unseren Kunden vereinbart ist, übersteigen.
Sinken die Verbraucherpreise gegenüber dem Vorjahr in einem hohen Ausmaß, werden die Entgelte für Telefonie und Internet für unsere Kunden auch im Ausmaß der Deflation gesenkt.
Der VPI bezieht sich auf jenes Jahr, in dem der Warenkorb, der dem VPI zugrunde liegt, angepasst wurde. Dies geschieht alle 5 Jahre (2010, 2015, 2020 etc.). Bei Drei ziehen wir den VPI 2020 heran, bei älteren Tarifen kommt teilweise der VPI 2010 zur Anwendung.
Nein, die jährliche Feststellung, ob der Schwankungswert über- oder unterschritten wurde, wirkt sich nur auf die künftige monatliche Grundgebühr aus.
Wenn Sie auf einen unserer aktuellen Tarife wechseln, bezahlen Sie die Höhe der aktuell ausgewiesenen Grundgebühr (www.drei.at/tarife). Eine Anpassung der Grundgebühr erfolgt frühestens im Folgejahr.
Wertanpassungsklauseln sind bei vertraglichen Vereinbarungen über wiederkehrende Geldleistungen allgemein üblich und beispielsweise häufig in Miet- oder Versicherungsverträgen zu finden.
Nein, wir passen die Grundgebühr nur bei Tarifen an, die eine Indexierung in den jeweiligen AGB enthalten. Sie ist ein Vertragsbestandteil, weshalb es bei einer Erhöhung der monatlichen Grundgebühr kein außerordentliches Kündigungsrecht gibt.
Die Indexierung (also der Wertsicherung) von Tarifen ist in unseren AGB vereinbart und ist damit für jede Neuanmeldung anwendbar, sofern in den jeweiligen Tarifbestimmungen nicht explizit eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Schließen Sie einen Tarif mit Indexierung (Wertsicherung) ab, wird das verbrauchsunabhängig anfallende monatliche Entgelt (Grundgebühr) einmal jährlich im April erhöht oder gesenkt, sofern der Verbraucherpreisindex (VPI 2020) um mehr als 1% schwankt. Für den Vergleich wird herangezogen:
• Im Jahr nach Ihrem Vertragsabschluss: der VPI-Wert des Monats Ihres Vertragsabschlusses mit dem Dezember-VPI-Wert desselben Jahres.
• In den Folgejahren: der Dezember-VPI-Wert des Vorjahres im Vergleich zum Dezember-VPI-Wert des dem vorangegangenen Jahres.
Beispiel Vertragsabschluss im März 2025:
2025 – keine Indexanpassung
2026 – Vergleich VPI 03/2025 mit VPI 12/2025
2027 – Vergleich VPI 12/2025 mit VPI 12/2026
2028 – Vergleich VPI 12/2026 mit VPI 12/2027, usw.
Lag die VPI-Entwicklung dabei unterhalb des vereinbarten Schwankungswerts (keine Tarifanhebung), so wird diese bei der Berechnung im Folgejahr mitberücksichtigt.
Die Grundgebühr, die sich aus einer Anpassung ergibt, gilt als Basis für etwaige zukünftige Indexierungen.